für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Paritätischer Hannover gGmbH
Grundsätzlich steht die Kindertageseinrichtung allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet Hannover haben, unabhängig davon welcher familiärer, kultureller oder religiöser Hintergrund besteht.
Die Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrag, der sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Kindertagestättengesetz (Nds. KiTaG) ergibt.
Das SGB VIII führt hierzu unter § 22 folgendes auf:
I. In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
II. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.
III. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und andere Mitarbeiter/innen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen."
Das Angebot der Kindertageseinrichtungen gliedert sich wie folgt:
Betreuungsform | max. Gruppengröße | Betreuungszeit |
Krippe für Kinder von 8 Wochen bis 3 Jahren | 12 Kinder | 8 Stunden |
Kindergarten für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht | 25 Kinder | Halbtags ohne Essen = 4 Stunden Halbtags mit Essen = 4 1/2 Stunden Dreivierteltags = 6 Stunden Ganztags = 8 Stunden |
Hort für schulpflichtige Kinder (in der Regel bis zum Ende der 4. Klasse) | 20 Kinder | 4 -6 Stunden ab 12.00 bzw. 13.00 Uhr und in den Ferien ganztags |
Altersgemischte Gruppe für Kinder im Alter von 1 1/2 bis 6 Jahren | bis zu 20 Kinder | 4 Stunden |
Art und Umfang der Plätze je Kindertagesstätte richten sich nach der Betriebserlaubnis der Bezirksregierung (§45 SGB VIII), den politischen Beschlüssen sowie der Konzeption der Kindertageseinrichtung.
Die Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich an fünf Werktagen montags bis freitags geöffnet.
Die Betreuungszeiten werden an die Bedarfe im jeweiligen Stadtteil angepasst. Daneben werden bei entsprechendem Bedarf Früh- und/ oder Spätdienst in den verschiedenen Betreuungsformen im entsprechenden Umfang angeboten. Für den Fall, dass Eltern Früh- und/oder Spätdienste in Anspruch nehmen, kann die GGPS Hannover GmbH die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (z. B. Arbeitsbescheinigung) verlangen.
Die genauen Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtung können dem Betreuungsvertrag entnommen werden.
Das Personal der Kindertageseinrichtung hat das Recht, an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Bei Bedarf wird während der Dauer der Betriebsversammlung eine Notversorgung seitens der Kindertageseinrichtung angeboten.
Davon unbenommen können die Kindertagesstätten in einem Kalenderjahr an bis zu 20 Werktagen geschlossen werden. Generell geschlossen ist an gesetzlichen Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester.
Die Kindertageseinrichtungen sind in einem Jahr an bis zu drei Tagen für Studientage zur beruflichen Weiterbildung der MitarbeiterInnen geschlossen.
Über Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen werden die Personensorgeberechtigen rechtzeitig informiert.
Angekündigte Schließzeiten berechtigen die Personensorgeberechtigten nicht zu einer Minderung des Elternbeitrages.
Sie können Ihr Kind über das online Anmeldeportal
www.kinderbetreuung-hannover.de
für eine oder mehrere Kindertagesstätten anmelden. Die Leitung der Kindertagessätte entscheidet über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Kindes gemäß der Aufnahmekriterien der GGPS GmbH Hannover, analog der Landeshauptstadt Hannover. Das Ergebnis wird den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.
Mit dem Betreuungsvertrag vereinbaren die Vertragspartner:
Der Betreuungsvertrag endet mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraumes, durch vorzeitige Kündigung oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen.
Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag ohne Angaben von Gründen zum Ende eines Kindergartenjahres (31.07) bis zum 15.06. des Jahres kündigen.
Im laufenden Kindergartenjahr können die Personensorgeberechtigten zum 15. des Monats, zum Monatsende des nächsten Monats, aus wichtigem Grund kündigen.
Wichtige Gründe in diesem Sinne sind beispielsweise:
Eine Kündigung ist von den Personensorgeberechtigten schriftlich an die Leitung der Kindertageseinrichtung zu richten. Die GGPS Hannover GmbH kann das Betreuungsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen, dann jedoch wahlweise fristlos oder fristgebunden bis spätestens zum 15. eines Monats (Kündigung) zum Ende des folgenden Monats (Vertragsende).
Wichtige Gründe in diesem Sinne sind:
Der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsanspruch des Kindes ist bei einer außerordentlichen Kündigung durch die GGPS Hannover GmbH zu berücksichtigen. Daher sind die MitarbeiterInnen -vorrangig die Kindertagesstättenleitung- gehalten, vor der außerordentlichen Kündigung Gespräche mit den Personensorgeberechtigten zur Problemlösung zu führen und sie bei der Suche einer adäquaten alternativen Betreuung zu unterstützen.
Kinder mit ansteckenden Krankheiten im Sinn von §34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz dürfen für die Dauer ihrer Krankheit die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.
Grundsätzlich ist bei einer Erkrankung des Kindes die Kindertageseinrichtung unverzüglich mit Angaben über die Art der Erkrankung sowie die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu informieren.
Wird von MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtung die Erkrankung eines Kindes festgestellt, werden die Personensorgeberechtigten sofort benachrichtigt. Diese sind verpflichtet das Kind unverzüglich aus der Kindertageseinrichtung abzuholen.
Das Kind darf nach Überwindung (s. Infektionsschutzgesetz) einer ansteckenden Krankheit die Kindertagesstätte erst nach Vorlage eines schriftlichen Nachweises der/des behandelnden Ärztin/Arztes wieder besuchen.
Grundsätzlich ist das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente eine Leistung der medizinischen Behandlungspflege und dadurch pflegerischem Fachpersonal vorbehalten. In Einzelfällen kann nach Prüfung des Sachverhaltes und unter Beachtung der weiteren Regelungen hiervon abgewichen werden.
Die Leitung der Kindertageseinrichtung sowie die pädagogischen MitarbeiterInnen stehen den Personensorgeberechtigten als AnsprechpartnerInnen zur Verfügung. Für ausführliche Gespräche sollten jedoch Terminvereinbarungen getroffen werden.
Auf Wunsch und nach vorheriger Absprache mit den MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtung können die Personensorgeberechtigten in der Gruppe hospitieren.
"Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus ist bei der Erziehung in der Tageseinrichtung besonders wichtig. Daher bestimmt § 2 Abs. 2 dass die Tageseinrichtung mit den Familien der betreuten Kinder zusammenarbeitet. In Fortführung dieses Grundgedankens ist in Kindertagesstätten eine Elternvertretung vorgesehen." (Nds. KiTaG)
Mit dem Vertragsabschluss zur Betreuung des Kindes wird die Aufsichtspflicht der Eltern (§1626/1631 BGB) an das Personal der Einrichtung delegiert.
Der Betreuungsvertrag bezieht sich auf die Anwesenheit in der Kindertageseinrichtung sowie auf die Teilnahme an externen Veranstaltungen und damit verbundene Hin- und Rückwege zur Kindertageseinrichtung bzw. zum Veranstaltungsort.
Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals für ein Kind gilt für den Zeitraum der Übergabe bzw. Übernahme an den/durch den Personensorgeberechtigten. Wege von und zur Kindertageseinrichtung, beim Bringen und Holen des Kindes, liegen in der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten (§16 BGB).
Auch für die Wege eines Hortkindes zwischen Elternhaus, Schule und Hort sind die Eltern zuständig.
Die GGPS Hannover GmbH ist nicht verpflichtet die von Kindern mitgebrachten Bekleidungsstücke, Spielzeuge oder sonstigen Gegenstände zu verwahren. Sie haftet daher auch nicht im Falle der Beschädigung oder des Verlustes.
Die GGPS Hannover GmbH haftet nicht für Schäden, die von Kindern verursacht werden, welche sich unerlaubt aus dem Bereich der Kindertageseinrichtung entfernt haben. Vorausgesetzt wird, dass keine Aufsichtspflichtverletzung des Personals vorliegt. Die Regelung des §832 BGB bleibt unberührt.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, nach dem § 2 SGB VII, besteht in Tageseinrichtungen für Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder.
Die Allgemeine Regelung tritt mit Wirkung vom 01.08.2005 in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.