Allgemeine Regelungen

für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Paritätischer Hannover gGmbH

Grundsätzlich steht die Kindertageseinrichtung allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet Hannover haben, unabhängig davon welcher familiärer, kultureller oder religiöser Hintergrund besteht.

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Betreuungsangebote
  3. Einschränkung der Betreuungsleistung
  4. Anmeldung
  5. Abschluss des Betreuungsvertrages
  6. Beendigung des Betreuungsvertrages
  7. Erkrankung des Kindes
  8. Medikamentenvergabe
  9. Zusammenarbeit zwischen der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten
  10. Aufsichtspflicht
  11. Haftung des Trägers
  12. Unfallschutz
  13. Inkrafttreten

 

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Kindertageseinrichtungen haben einen eigenständigen Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrag, der sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Kindertagestättengesetz (Nds. KiTaG) ergibt.

Das SGB VIII führt hierzu unter § 22 folgendes auf:

I. In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

II. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.

III. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und andere Mitarbeiter/innen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen."

 

2. Betreuungsangebote

Das Angebot der Kindertageseinrichtungen gliedert sich wie folgt:

Betreuungsform

max. Gruppengröße

Betreuungszeit

Krippe für Kinder von 8 Wochen bis 3 Jahren

12 Kinder

8 Stunden

Kindergarten für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht

25 Kinder

Halbtags ohne Essen = 4 Stunden

Halbtags mit Essen = 4 1/2 Stunden

Dreivierteltags = 6 Stunden

Ganztags = 8 Stunden

Hort für schulpflichtige Kinder (in der Regel bis zum Ende der 4. Klasse)

20 Kinder

4 -6 Stunden

ab 12.00 bzw. 13.00 Uhr

und in den Ferien ganztags

Altersgemischte Gruppe für Kinder im Alter von 1 1/2 bis 6 Jahren

bis zu 20 Kinder

4 Stunden

Art und Umfang der Plätze je Kindertagesstätte richten sich nach der Betriebserlaubnis der Bezirksregierung (§45 SGB VIII), den politischen Beschlüssen sowie der Konzeption der Kindertageseinrichtung.

Die Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich an fünf Werktagen montags bis freitags geöffnet.

Die Betreuungszeiten werden an die Bedarfe im jeweiligen Stadtteil angepasst. Daneben werden bei entsprechendem Bedarf Früh- und/ oder Spätdienst in den verschiedenen Betreuungsformen im entsprechenden Umfang angeboten. Für den Fall, dass Eltern Früh- und/oder Spätdienste in Anspruch nehmen, kann die GGPS Hannover GmbH die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (z. B. Arbeitsbescheinigung) verlangen.

Die genauen Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtung können dem Betreuungsvertrag entnommen werden.

 

3. Einschränkung der Betreuungsleistung

Das Personal der Kindertageseinrichtung hat das Recht, an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Bei Bedarf wird während der Dauer der Betriebsversammlung eine Notversorgung seitens der Kindertageseinrichtung angeboten.

Davon unbenommen können die Kindertagesstätten in einem Kalenderjahr an bis zu 20 Werktagen geschlossen werden. Generell geschlossen ist an gesetzlichen Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester.

Die Kindertageseinrichtungen sind in einem Jahr an bis zu drei Tagen für Studientage zur beruflichen Weiterbildung der MitarbeiterInnen geschlossen.

Über Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen werden die Personensorgeberechtigen rechtzeitig informiert.

Angekündigte Schließzeiten berechtigen die Personensorgeberechtigten nicht zu einer Minderung des Elternbeitrages.

 

4. Anmeldung

Sie können Ihr Kind über das online Anmeldeportal

www.kinderbetreuung-hannover.de

für eine oder mehrere Kindertagesstätten anmelden. Die Leitung der Kindertagessätte entscheidet über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Kindes gemäß der Aufnahmekriterien der GGPS GmbH Hannover, analog der Landeshauptstadt Hannover. Das Ergebnis wird den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.

 

5. Abschluss des Betreuungsvertrages

Mit dem Betreuungsvertrag vereinbaren die Vertragspartner:

  • die Betreuungsform (Krippe, Kindergarten, Hort),
  • die tägliche Betreuungszeit,
  • den Vertragszeitraum (grundsätzlich vom 01.08.-31.07. für ein oder mehrere Jahr/e),
  • die Anwendung der städtischen Entgeltregelung
  • den Kündigungszeitraum (gemäß Ziffer 6).

6. Beendigung des Betreuungsvertrages

Der Betreuungsvertrag endet mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraumes, durch vorzeitige Kündigung oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen.
Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag ohne Angaben von Gründen zum Ende eines Kindergartenjahres (31.07) bis zum 15.06. des Jahres kündigen.

Im laufenden Kindergartenjahr können die Personensorgeberechtigten zum 15. des Monats, zum Monatsende des nächsten Monats, aus wichtigem Grund kündigen.
Wichtige Gründe in diesem Sinne sind beispielsweise:

  • ein Wechsel der Betreuungsform
  • ein Wechsel des Wohnsitzes
  • eine nachgewiesene längerfristige Erkrankung des Kindes (mehr als 8 Wochen);
  • ein schriftlicher Nachweis der/des behandelnden Ärztin/Arztes ist vorzulegen,
  • eine Erhöhung des Elternbeitrages aufgrund einer Neufassung der Entgeltregelung

Eine Kündigung ist von den Personensorgeberechtigten schriftlich an die Leitung der Kindertageseinrichtung zu richten. Die GGPS Hannover GmbH kann das Betreuungsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen, dann jedoch wahlweise fristlos oder fristgebunden bis spätestens zum 15. eines Monats (Kündigung) zum Ende des folgenden Monats (Vertragsende).

Wichtige Gründe in diesem Sinne sind:

  • längerfristiges oder/und häufig unentschuldigtes Fehlen des Kindes,
  • fehlende Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit dem Personal der Kindertageseinrichtung,
  • Zerrüttung der Vertrauensbasis zwischen Personensorgeberechtigten und dem Personal der Kindertageseinrichtung,
  • falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen oder familiären Verhältnissen bei der Feststellung der Höhe des Elterbeitrages,
  • pflichtwidrige Nichtanzeige von Veränderungen in den wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen, die zu einer Entgelterhöhung führen würden,
  • Nichtzahlung der Elternbeiträge,
  • Wechsel des ersten Wohnsitzes des Kindes aus Hannover.

Der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsanspruch des Kindes ist bei einer außerordentlichen Kündigung durch die GGPS Hannover GmbH zu berücksichtigen. Daher sind die MitarbeiterInnen -vorrangig die Kindertagesstättenleitung- gehalten, vor der außerordentlichen Kündigung Gespräche mit den Personensorgeberechtigten zur Problemlösung zu führen und sie bei der Suche einer adäquaten alternativen Betreuung zu unterstützen.

 

7. Erkrankung des Kindes

Kinder mit ansteckenden Krankheiten im Sinn von §34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz dürfen für die Dauer ihrer Krankheit die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.

Grundsätzlich ist bei einer Erkrankung des Kindes die Kindertageseinrichtung unverzüglich mit Angaben über die Art der Erkrankung sowie die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu informieren.

Wird von MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtung die Erkrankung eines Kindes festgestellt, werden die Personensorgeberechtigten sofort benachrichtigt. Diese sind verpflichtet das Kind unverzüglich aus der Kindertageseinrichtung abzuholen.

Das Kind darf nach Überwindung (s. Infektionsschutzgesetz) einer ansteckenden Krankheit die Kindertagesstätte erst nach Vorlage eines schriftlichen Nachweises der/des behandelnden Ärztin/Arztes wieder besuchen.

 

8. Medikamentenvergabe

Grundsätzlich ist das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente eine Leistung der medizinischen Behandlungspflege und dadurch pflegerischem Fachpersonal vorbehalten. In Einzelfällen kann nach Prüfung des Sachverhaltes und unter Beachtung der weiteren Regelungen hiervon abgewichen werden.

 

9. Zusammenarbeit zwischen der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten

Die Leitung der Kindertageseinrichtung sowie die pädagogischen MitarbeiterInnen stehen den Personensorgeberechtigten als AnsprechpartnerInnen zur Verfügung. Für ausführliche Gespräche sollten jedoch Terminvereinbarungen getroffen werden.

Auf Wunsch und nach vorheriger Absprache mit den MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtung können die Personensorgeberechtigten in der Gruppe hospitieren.

"Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus ist bei der Erziehung in der Tageseinrichtung besonders wichtig. Daher bestimmt § 2 Abs. 2 dass die Tageseinrichtung mit den Familien der betreuten Kinder zusammenarbeitet. In Fortführung dieses Grundgedankens ist in Kindertagesstätten eine Elternvertretung vorgesehen." (Nds. KiTaG)

 

10. Aufsichtspflicht

Mit dem Vertragsabschluss zur Betreuung des Kindes wird die Aufsichtspflicht der Eltern (§1626/1631 BGB) an das Personal der Einrichtung delegiert.

Der Betreuungsvertrag bezieht sich auf die Anwesenheit in der Kindertageseinrichtung sowie auf die Teilnahme an externen Veranstaltungen und damit verbundene Hin- und Rückwege zur Kindertageseinrichtung bzw. zum Veranstaltungsort.

Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals für ein Kind gilt für den Zeitraum der Übergabe bzw. Übernahme an den/durch den Personensorgeberechtigten. Wege von und zur Kindertageseinrichtung, beim Bringen und Holen des Kindes, liegen in der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten (§16 BGB).

Auch für die Wege eines Hortkindes zwischen Elternhaus, Schule und Hort sind die Eltern zuständig.

 

11. Haftung des Trägers

Die GGPS Hannover GmbH ist nicht verpflichtet die von Kindern mitgebrachten Bekleidungsstücke, Spielzeuge oder sonstigen Gegenstände zu verwahren. Sie haftet daher auch nicht im Falle der Beschädigung oder des Verlustes.

Die GGPS Hannover GmbH haftet nicht für Schäden, die von Kindern verursacht werden, welche sich unerlaubt aus dem Bereich der Kindertageseinrichtung entfernt haben. Vorausgesetzt wird, dass keine Aufsichtspflichtverletzung des Personals vorliegt. Die Regelung des §832 BGB bleibt unberührt.

 

12. Unfallschutz

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, nach dem § 2 SGB VII, besteht in Tageseinrichtungen für Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder.

 

13. Inkrafttreten

Die Allgemeine Regelung tritt mit Wirkung vom 01.08.2005 in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.

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